Bisher durfte ein Mieter
nicht einfach so eine Satellitenanlage
installieren, wenn er bereits einen
Kabelanschluss in seiner Wohnung hat.
Nur ein nachweisbares besonderes
Informationsinteresse, zum Beispiel bei
ausländischen Mietern an
Heimatprogrammen, oder bei Journalisten
an umfassendem Zugang zu den Medien,
verhalf zum Satellitenempfang.
Das Berliner Landgericht
entschied jetzt: Das geht so nicht!
Jeder Mensch hat ein Recht darauf, eine
Parabolantenne aufzustellen (AZ 65 S
229/04 30.11.04). Das Urteil stützt sich
auf die Informationsfreiheit im
Grundgesetz (Art. 5, Abs. 1, Satz 1) und
in der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK),
wie aus der schriftlichen
Urteilsbegründung hervorgeht.
Bisher war es so, dass
die Regelungen im Mietvertrag einen
Mieter davon abhalten konnten,
Fernsehprogramme per Satellitenantenne
zu empfangen: Das aber ist eine
Diskriminierung von
Fernsehdienstleistungen aus dem Ausland,
so das Berliner LG. Nach Europarecht
(Art. 10 EMRK) kann sich jeder Mieter
aussuchen, was er sieht und wie er seine
Programme empfängt. Aber nicht jede
Satellitenschüssel darf einfach so
installiert werden: ästhetische
Gesichtspunkte müssen beachtet und
Eingriffe in Eigentümerinteressen so
gering wie möglich gehalten werden. Da
das Informationsinteresse des Mieters
aber generell überwiegt, gilt auch hier
„geht nicht, gibt’s nicht!".