Satelliten-TV für Mieter:„Geht nicht, gibt’s nicht"

24.02.2005
 
Bisher durfte ein Mieter nicht einfach so eine Satellitenanlage installieren, wenn er bereits einen Kabelanschluss in seiner Wohnung hat. Nur ein nachweisbares besonderes Informationsinteresse, zum Beispiel bei ausländischen Mietern an Heimatprogrammen, oder bei Journalisten an umfassendem Zugang zu den Medien, verhalf zum Satellitenempfang.

Das Berliner Landgericht entschied jetzt: Das geht so nicht! Jeder Mensch hat ein Recht darauf, eine Parabolantenne aufzustellen (AZ 65 S 229/04 30.11.04). Das Urteil stützt sich auf die Informationsfreiheit im Grundgesetz (Art. 5, Abs. 1, Satz 1) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK), wie aus der schriftlichen Urteilsbegründung hervorgeht.


 

Bisher war es so, dass die Regelungen im Mietvertrag einen Mieter davon abhalten konnten, Fernsehprogramme per Satellitenantenne zu empfangen: Das aber ist eine Diskriminierung von Fernsehdienstleistungen aus dem Ausland, so das Berliner LG. Nach Europarecht (Art. 10 EMRK) kann sich jeder Mieter aussuchen, was er sieht und wie er seine Programme empfängt. Aber nicht jede Satellitenschüssel darf einfach so installiert werden: ästhetische Gesichtspunkte müssen beachtet und Eingriffe in Eigentümerinteressen so gering wie möglich gehalten werden. Da das Informationsinteresse des Mieters aber generell überwiegt, gilt auch hier „geht nicht, gibt’s nicht!".